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Befreiung von der Rentenversicherung: die Drei-Monats-Frist

Ärztinnen und Ärzte im Versorgungswerk können sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Wer die Frist von drei Monaten verpasst, verliert die Rückwirkung.

Wer Pflichtmitglied einer Ärztekammer und eines Versorgungswerks ist, kann sich für diese Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Das steht in § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI.

Wie der Antrag läuft

Der Antrag wird nicht direkt bei der Rentenversicherung gestellt. Nach § 6 Absatz 2 SGB VI stellen Sie ihn elektronisch über Ihr zuständiges Versorgungswerk, das ihn zusammen mit den Bestätigungen über Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht an den Rentenversicherungsträger weiterleitet. Für die Fristwahrung zählt der Eingang beim Versorgungswerk.

Die Frist

§ 6 Absatz 4 SGB VI: Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird – sonst erst vom Eingang des Antrags an.

Wer die drei Monate verpasst, zahlt für die Zwischenzeit in die gesetzliche Rentenversicherung ein, statt in das Versorgungswerk. Diese Zeit lässt sich nicht nachträglich verschieben.

Bei jedem Stellenwechsel neu

§ 6 Absatz 5 SGB VI: Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt. Eine neue Stelle heißt: neuer Antrag, neue drei Monate. Das wird regelmäßig vergessen, weil sich die erste Befreiung wie eine dauerhafte Entscheidung anfühlt.

Reihenfolge im ersten Monat

Quellen

Alle Zahlen auf dieser Seite stammen aus den unten verlinkten Quellen. Wo keine Zahl veröffentlicht ist, steht das ausdrücklich da.

  1. § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht (Gesetzestext)
  2. Marburger Bund – Adressen der Landesärztekammern