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Bei der Ärztekammer anmelden: warum das nicht dieselbe Stelle ist

Approbationsbehörde und Ärztekammer sind zwei verschiedene Stellen. Die Kammeranmeldung ist außerdem die Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherung.

Ein häufiges Missverständnis in den ersten Wochen: Die Behörde, die Ihre Berufserlaubnis ausgestellt hat, ist nicht die Stelle, bei der Sie sich als Ärztin oder Arzt melden. Das sind zwei Institutionen mit zwei getrennten Verfahren.

Wer was macht

Warum die Anmeldung eilt

Die Kammermitgliedschaft ist die Voraussetzung dafür, dass Sie sich überhaupt von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können: § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI verlangt Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und zugleich in der berufsständischen Kammer. Und für die Befreiung gilt eine Drei-Monats-Frist. Wer die Kammeranmeldung schleifen lässt, verliert die Rückwirkung.

Beim Wechsel des Bundeslandes

Andere Kammer, neue Anmeldung. Die Ummeldung wird oft vergessen, und dann fehlen später Nachweise für die Anrechnung der Weiterbildungszeit.

Was jede Kammer selbst regelt

Meldefristen, Formulare und Beiträge stehen in der Satzung der jeweiligen Kammer. Die Adressen aller Kammern finden Sie in der Behördentabelle auf dieser Seite; die Beiträge und Fristen erfragen Sie dort direkt.

Quellen

Alle Zahlen auf dieser Seite stammen aus den unten verlinkten Quellen. Wo keine Zahl veröffentlicht ist, steht das ausdrücklich da.

  1. Marburger Bund – Adressen der Landesärztekammern
  2. Marburger Bund – Adressen der Approbationsbehörden (Stand Februar 2026)
  3. § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht (Gesetzestext)