Die erste Stelle: was in den ersten drei Monaten zu regeln ist
Kammer, Versorgungswerk, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Haftpflicht. Die Reihenfolge und die Fristen, die dabei laufen.
Mit dem ersten Arbeitsvertrag beginnen mehrere Verfahren gleichzeitig, und eines davon hat eine harte Frist. Die Reihenfolge ist deshalb nicht beliebig.
Woche 1 bis 4
- Bei der Ärztekammer des Landes anmelden, in dem Sie arbeiten.
- Beim Versorgungswerk anmelden.
- Über das Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Nach § 6 Absatz 4 SGB VI wirkt sie nur dann rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird.
- Girokonto einrichten. Wer rechtmäßig in Deutschland lebt und kein anderes geeignetes Zahlungskonto hat, hat grundsätzlich Anspruch auf ein Basiskonto – nützlich, wenn die normale Kontoeröffnung scheitert.
Krankenversicherung: gesetzlich oder privat
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2026 bei 77.400 €. Wer darunter verdient, ist in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Zur Einordnung: Nach TV-Ärzte/VKA liegt das Einstiegsgehalt für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung bei rund 68.664,60 € im Jahr, für Fachärztinnen und Fachärzte bei rund 90.626,28 €. Das Grundgehalt der ersten Gruppe liegt unter der Grenze, das der zweiten darüber. Ob Sie im Einzelfall über die Grenze kommen, hängt von Diensten und Zulagen ab.
Haftpflicht: fragen, was die Klinikpolice abdeckt
Die Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein verlangt eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung. Als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt sind Sie meist über die Klinik versichert – die Frage ist, was diese Police im Regressfall tut. Der Marburger Bund erklärt das persönliche Regressrisiko im Detail. Klären Sie das vor dem ersten Dienst, nicht danach.
Berufsunfähigkeit: nicht automatisch abgedeckt
Das Versorgungswerk enthält eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit, aber die Definition kann strenger sein als bei einer privaten Versicherung. Die Nordrheinische Ärzteversorgung verlangt für die Berufsunfähigkeitsrente die Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs und die tatsächliche Einstellung der ärztlichen Tätigkeit. Ob daraus für Sie eine Lücke folgt, hängt von Ihrer Situation ab und lohnt eine Prüfung.