Der Ablauf in acht Schritten
Von der Wahl der Behörde bis zu den Formalitäten im ersten Arbeitsmonat. Jeder Schritt nennt die Stolperstelle, an der er am häufigsten hängen bleibt.
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1. Bundesland und Behörde festlegen
Das Anerkennungsverfahren läuft nicht beim Bund, sondern bei einer Behörde des Bundeslandes. Sie wählen damit auch Bearbeitungspraxis, Formularsatz und Prüfungstermine.
- Zuständig ist in der Regel das Bundesland, in dem Sie den Beruf ausüben wollen.
- Die 16 Behörden mit Adresse, Telefon und E-Mail finden Sie in der Behördentabelle dieser Seite.
- Die ZSBA der Bundesagentur für Arbeit berät kostenlos und neutral – auch, wenn Sie noch im Ausland sind.
Marburger Bund – Adressen der Approbationsbehörden (Stand Februar 2026) · ZSBA – Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (kostenlos, neutral) · Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1831 – keine bundesweiten Approbationszahlen
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2. Antrag auf Anerkennung stellen
Sie beantragen die Feststellung, ob Ihre Ausbildung der deutschen gleichwertig ist. Das ist der Schritt, an dem die meiste Zeit verloren geht – fast immer an Dokumenten.
- 2025 gingen bundesweit 12.882 neue Anerkennungsanträge von Ärztinnen und Ärzten ein; 13.900 ärztliche Anerkennungen wurden im selben Jahr gemeldet – die Zahlen messen unterschiedliche Dinge und dürfen nicht addiert werden.
- Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung selbst als besonders aufwendig. Die Reform macht deshalb die direkte Kenntnisprüfung zum Regelweg, die Unterlagenprüfung bleibt auf Antrag möglich.
- Beglaubigungen, Apostillen und amtliche Übersetzungen brauchen Vorlauf – das ist der häufigste Grund für Rückfragen.
Anerkennung in Deutschland – Statistik Bund/Länder · BMG – FAQ Berufsanerkennung Heilberufe
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3. Fachsprachprüfung (FSP)
Der Nachweis der Fachsprache wird bei der Ärztekammer abgelegt. Die Durchfallquoten sind hoch und die Wiederholungslast ist real.
- Nordrhein 2025: 3.352 Prüfungen, 1.863 bestanden, 1.489 nicht bestanden – 44 % der Prüfungen wurden nicht bestanden.
- Berlin 2025: 535 Prüfungsteilnahmen, davon 185 Wiederholungsprüfungen (34,85 %).
- Eine bundesweite Zahl geprüfter Personen gibt es nicht: Prüfungszahlen zählen Antritte, nicht Menschen.
Ärztekammer Nordrhein – aktueller Jahresbericht · Ärztekammer Berlin – Tätigkeitsbericht 2025
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4. Kenntnisprüfung (KP)
Wer aus einem Drittstaat kommt und keine Gleichwertigkeit bescheinigt bekommt, weist die Kenntnisse in einer Prüfung nach.
- Nach der Reform ist die direkte Kenntnisprüfung der Regelweg; die Unterlagenprüfung bleibt auf Antrag möglich.
- Eine bundesweite Zahl anstehender Kenntnisprüfungen wird nicht veröffentlicht.
- Prüfungstermine und Kapazitäten unterscheiden sich je Bundesland – das ist ein realer Grund, die Behörde bewusst zu wählen.
BMG – FAQ Berufsanerkennung Heilberufe · Marburger Bund – Adressen der Approbationsbehörden (Stand Februar 2026)
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5. Berufserlaubnis
Die Berufserlaubnis ist die befristete, oft örtlich oder auf einen Arbeitgeber beschränkte Erlaubnis, ärztlich zu arbeiten – die Brücke bis zur Approbation.
- Mit der Berufserlaubnis beginnt in der Regel das erste Beschäftigungsverhältnis – und damit alle Formalitäten unter Punkt 7 und 8.
- Baden-Württemberg meldete für 2025 rund 3.900 laufende Anerkennungsverfahren und 704 Approbationen an in Drittstaaten ausgebildete Ärztinnen und Ärzte; Sachsen 224 Approbationen an außerhalb Deutschlands ausgebildete Ärztinnen und Ärzte. Bundesweite Zahlen gibt es nicht.
- Die Ärztekammer Berlin berichtete für 2024, dass mehr als die Hälfte der Antragstellenden – rund 1.000 Ärztinnen und Ärzte – länger als ein Jahr wartete.
Regierungspräsidium Stuttgart – Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten aus Drittstaaten · Medienservice Sachsen – Approbationen 2025 · Ärztekammer Berlin – Zulassung ausländischer Ärztinnen und Ärzte
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6. Approbation
Die Approbation ist die unbefristete, bundesweit gültige Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
- Ohne Bindung an einen Arbeitgeber oder ein Bundesland – ab hier sind Sie auf dem deutschen Arbeitsmarkt frei beweglich.
- 2025 wurden 5.448 Ärztinnen und Ärzte ausländischer Staatsangehörigkeit erstmals bei einer Landesärztekammer registriert. Staatsangehörigkeit ist nicht dasselbe wie Ausbildungsort, die Zahl ist also ein Näherungswert für den Zustrom.
- 71 % der berufstätigen Ärztinnen und Ärzte ohne deutsche Staatsangehörigkeit arbeiten stationär, also im Krankenhaus.
Bundesärztekammer – Ärztestatistik 2025 · KBV – Ärzte nach Tätigkeit und Herkunft
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7. Bei der Ärztekammer anmelden
Wer in Deutschland ärztlich tätig ist, meldet sich bei der Ärztekammer des Landes an, in dem er arbeitet. Die Kammer ist zugleich der Weg ins Versorgungswerk.
- Die Anmeldung erfolgt bei der Landes- oder Bezirksärztekammer, nicht bei der Approbationsbehörde – das sind zwei verschiedene Stellen.
- Meldefristen, Formulare und Beiträge legt jede Kammer in eigener Satzung fest; die Adressen aller Kammern finden Sie in der Behördentabelle.
- Die Kammermitgliedschaft ist die Voraussetzung dafür, dass die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung im nächsten Schritt überhaupt möglich ist.
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8. Rentenversicherung, Versorgungswerk, Absicherung
Die teuersten Fehler passieren in den ersten drei Monaten der ersten Stelle – vor allem bei der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Befreiung von der Rentenversicherung: Der Antrag wird elektronisch über das zuständige Versorgungswerk gestellt, das ihn an die Rentenversicherung weiterleitet (§ 6 Abs. 2 SGB VI).
- Die Drei-Monats-Frist: Wird innerhalb von drei Monaten beantragt, wirkt die Befreiung ab dem Vorliegen der Voraussetzungen – sonst erst ab Eingang des Antrags (§ 6 Abs. 4 SGB VI).
- Die Befreiung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung (§ 6 Abs. 5 SGB VI). Bei jedem Stellenwechsel neu beantragen.
- Krankenversicherung: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2026 bei 77.400 €. Ein Einstiegsgehalt nach TV-Ärzte/VKA liegt für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung bei rund 68.664,60 € und für Fachärztinnen und Fachärzte bei rund 90.626,28 € im Jahr – die erste Zahl liegt unter der Grenze, die zweite darüber.
- Berufshaftpflicht: Die Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein verlangt eine ausreichende Haftpflichtversicherung. Was die Klinikpolice abdeckt und ob persönlicher Regress-Schutz fehlt, sollte man vor dem ersten Dienst wissen.
- Berufsunfähigkeit: Das Versorgungswerk enthält eine Absicherung, deren Definition aber strenger sein kann. Die Nordrheinische Ärzteversorgung verlangt Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs und die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit.
- Konto: Wer in Deutschland rechtmäßig lebt und kein anderes geeignetes Zahlungskonto hat, hat grundsätzlich Anspruch auf ein Basiskonto – nützlich, wenn die normale Kontoeröffnung scheitert.
§ 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht (Gesetzestext) · BMG – Gesetzlich Versicherte (Jahresarbeitsentgeltgrenze) · TV-Ärzte/VKA – aktuelle Gehaltstabellen · Ärztekammer Nordrhein – Berufsordnung · Nordrheinische Ärzteversorgung – BU-Rente · Marburger Bund – Regress-Schutz · BaFin – Basiskonto nach dem ZKG