Approbase

Der Ablauf in acht Schritten

Von der Wahl der Behörde bis zu den Formalitäten im ersten Arbeitsmonat. Jeder Schritt nennt die Stolperstelle, an der er am häufigsten hängen bleibt.

  1. 1. Bundesland und Behörde festlegen

    Das Anerkennungsverfahren läuft nicht beim Bund, sondern bei einer Behörde des Bundeslandes. Sie wählen damit auch Bearbeitungspraxis, Formularsatz und Prüfungstermine.

    • Zuständig ist in der Regel das Bundesland, in dem Sie den Beruf ausüben wollen.
    • Die 16 Behörden mit Adresse, Telefon und E-Mail finden Sie in der Behördentabelle dieser Seite.
    • Die ZSBA der Bundesagentur für Arbeit berät kostenlos und neutral – auch, wenn Sie noch im Ausland sind.

    Marburger Bund – Adressen der Approbationsbehörden (Stand Februar 2026) · ZSBA – Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (kostenlos, neutral) · Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1831 – keine bundesweiten Approbationszahlen

  2. 2. Antrag auf Anerkennung stellen

    Sie beantragen die Feststellung, ob Ihre Ausbildung der deutschen gleichwertig ist. Das ist der Schritt, an dem die meiste Zeit verloren geht – fast immer an Dokumenten.

    • 2025 gingen bundesweit 12.882 neue Anerkennungsanträge von Ärztinnen und Ärzten ein; 13.900 ärztliche Anerkennungen wurden im selben Jahr gemeldet – die Zahlen messen unterschiedliche Dinge und dürfen nicht addiert werden.
    • Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung selbst als besonders aufwendig. Die Reform macht deshalb die direkte Kenntnisprüfung zum Regelweg, die Unterlagenprüfung bleibt auf Antrag möglich.
    • Beglaubigungen, Apostillen und amtliche Übersetzungen brauchen Vorlauf – das ist der häufigste Grund für Rückfragen.

    Anerkennung in Deutschland – Statistik Bund/Länder · BMG – FAQ Berufsanerkennung Heilberufe

  3. 3. Fachsprachprüfung (FSP)

    Der Nachweis der Fachsprache wird bei der Ärztekammer abgelegt. Die Durchfallquoten sind hoch und die Wiederholungslast ist real.

    • Nordrhein 2025: 3.352 Prüfungen, 1.863 bestanden, 1.489 nicht bestanden – 44 % der Prüfungen wurden nicht bestanden.
    • Berlin 2025: 535 Prüfungsteilnahmen, davon 185 Wiederholungsprüfungen (34,85 %).
    • Eine bundesweite Zahl geprüfter Personen gibt es nicht: Prüfungszahlen zählen Antritte, nicht Menschen.

    Ärztekammer Nordrhein – aktueller Jahresbericht · Ärztekammer Berlin – Tätigkeitsbericht 2025

  4. 4. Kenntnisprüfung (KP)

    Wer aus einem Drittstaat kommt und keine Gleichwertigkeit bescheinigt bekommt, weist die Kenntnisse in einer Prüfung nach.

    • Nach der Reform ist die direkte Kenntnisprüfung der Regelweg; die Unterlagenprüfung bleibt auf Antrag möglich.
    • Eine bundesweite Zahl anstehender Kenntnisprüfungen wird nicht veröffentlicht.
    • Prüfungstermine und Kapazitäten unterscheiden sich je Bundesland – das ist ein realer Grund, die Behörde bewusst zu wählen.

    BMG – FAQ Berufsanerkennung Heilberufe · Marburger Bund – Adressen der Approbationsbehörden (Stand Februar 2026)

  5. 5. Berufserlaubnis

    Die Berufserlaubnis ist die befristete, oft örtlich oder auf einen Arbeitgeber beschränkte Erlaubnis, ärztlich zu arbeiten – die Brücke bis zur Approbation.

    • Mit der Berufserlaubnis beginnt in der Regel das erste Beschäftigungsverhältnis – und damit alle Formalitäten unter Punkt 7 und 8.
    • Baden-Württemberg meldete für 2025 rund 3.900 laufende Anerkennungsverfahren und 704 Approbationen an in Drittstaaten ausgebildete Ärztinnen und Ärzte; Sachsen 224 Approbationen an außerhalb Deutschlands ausgebildete Ärztinnen und Ärzte. Bundesweite Zahlen gibt es nicht.
    • Die Ärztekammer Berlin berichtete für 2024, dass mehr als die Hälfte der Antragstellenden – rund 1.000 Ärztinnen und Ärzte – länger als ein Jahr wartete.

    Regierungspräsidium Stuttgart – Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten aus Drittstaaten · Medienservice Sachsen – Approbationen 2025 · Ärztekammer Berlin – Zulassung ausländischer Ärztinnen und Ärzte

  6. 6. Approbation

    Die Approbation ist die unbefristete, bundesweit gültige Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

    • Ohne Bindung an einen Arbeitgeber oder ein Bundesland – ab hier sind Sie auf dem deutschen Arbeitsmarkt frei beweglich.
    • 2025 wurden 5.448 Ärztinnen und Ärzte ausländischer Staatsangehörigkeit erstmals bei einer Landesärztekammer registriert. Staatsangehörigkeit ist nicht dasselbe wie Ausbildungsort, die Zahl ist also ein Näherungswert für den Zustrom.
    • 71 % der berufstätigen Ärztinnen und Ärzte ohne deutsche Staatsangehörigkeit arbeiten stationär, also im Krankenhaus.

    Bundesärztekammer – Ärztestatistik 2025 · KBV – Ärzte nach Tätigkeit und Herkunft

  7. 7. Bei der Ärztekammer anmelden

    Wer in Deutschland ärztlich tätig ist, meldet sich bei der Ärztekammer des Landes an, in dem er arbeitet. Die Kammer ist zugleich der Weg ins Versorgungswerk.

    • Die Anmeldung erfolgt bei der Landes- oder Bezirksärztekammer, nicht bei der Approbationsbehörde – das sind zwei verschiedene Stellen.
    • Meldefristen, Formulare und Beiträge legt jede Kammer in eigener Satzung fest; die Adressen aller Kammern finden Sie in der Behördentabelle.
    • Die Kammermitgliedschaft ist die Voraussetzung dafür, dass die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung im nächsten Schritt überhaupt möglich ist.

    Marburger Bund – Adressen der Landesärztekammern

  8. 8. Rentenversicherung, Versorgungswerk, Absicherung

    Die teuersten Fehler passieren in den ersten drei Monaten der ersten Stelle – vor allem bei der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung.

    • Befreiung von der Rentenversicherung: Der Antrag wird elektronisch über das zuständige Versorgungswerk gestellt, das ihn an die Rentenversicherung weiterleitet (§ 6 Abs. 2 SGB VI).
    • Die Drei-Monats-Frist: Wird innerhalb von drei Monaten beantragt, wirkt die Befreiung ab dem Vorliegen der Voraussetzungen – sonst erst ab Eingang des Antrags (§ 6 Abs. 4 SGB VI).
    • Die Befreiung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung (§ 6 Abs. 5 SGB VI). Bei jedem Stellenwechsel neu beantragen.
    • Krankenversicherung: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2026 bei 77.400 €. Ein Einstiegsgehalt nach TV-Ärzte/VKA liegt für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung bei rund 68.664,60 € und für Fachärztinnen und Fachärzte bei rund 90.626,28 € im Jahr – die erste Zahl liegt unter der Grenze, die zweite darüber.
    • Berufshaftpflicht: Die Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein verlangt eine ausreichende Haftpflichtversicherung. Was die Klinikpolice abdeckt und ob persönlicher Regress-Schutz fehlt, sollte man vor dem ersten Dienst wissen.
    • Berufsunfähigkeit: Das Versorgungswerk enthält eine Absicherung, deren Definition aber strenger sein kann. Die Nordrheinische Ärzteversorgung verlangt Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs und die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit.
    • Konto: Wer in Deutschland rechtmäßig lebt und kein anderes geeignetes Zahlungskonto hat, hat grundsätzlich Anspruch auf ein Basiskonto – nützlich, wenn die normale Kontoeröffnung scheitert.

    § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht (Gesetzestext) · BMG – Gesetzlich Versicherte (Jahresarbeitsentgeltgrenze) · TV-Ärzte/VKA – aktuelle Gehaltstabellen · Ärztekammer Nordrhein – Berufsordnung · Nordrheinische Ärzteversorgung – BU-Rente · Marburger Bund – Regress-Schutz · BaFin – Basiskonto nach dem ZKG