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Berufsunfähigkeit als Ärztin oder Arzt: zwei Systeme, zwei Definitionen

Fast jede Ärztin und jeder Arzt in Deutschland ist über ein Versorgungswerk gegen Berufsunfähigkeit abgesichert. Wie weit diese Absicherung reicht, steht in der Satzung des eigenen Werks, und dort steht etwas anderes, als die meisten annehmen.

Der Unterschied, an dem im Ernstfall alles hängt

Die Nordrheinische Ärzteversorgung schreibt es auf ihrer eigenen Seite so: Weil Berufsunfähigkeit im Sinne ihrer Satzung „die Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließt“, ist die Berufsunfähigkeitsrente an die Aufgabe des ärztlichen Berufes gebunden. Die Rente beginnt frühestens drei Monate nach Antragstellung und nicht vor dem Ende der ärztlichen Tätigkeit.

Das private Recht setzt tiefer an. Nach § 172 Abs. 2 VVG ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls „ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann“. Auch teilweise steht im Gesetz. Ab welchem Grad Ihr Vertrag zahlt, legt der Vertrag fest.

Praktisch heißt das: Der Chirurg, dessen Hand nach einem Unfall nicht mehr zuverlässig arbeitet, kann als Arzt oft weiterarbeiten: in der Befundung, in der Verwaltung, in der Lehre. Genau das ist die Konstellation, in der die beiden Systeme auseinanderlaufen.

Sechs Punkte, über die später gestritten wird

  1. Verweisung. § 172 Abs. 3 VVG erlaubt ausdrücklich zu vereinbaren, dass nur zahlt, wer auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die er nach Ausbildung und Fähigkeiten übernehmen könnte und die seiner Lebensstellung entspricht. Ob Ihr Vertrag darauf verzichtet, steht in den Bedingungen und nicht im Angebotsschreiben.
  2. Der Grad. Ab wie viel Prozent Beeinträchtigung wird geleistet, und woran wird der Prozentsatz gemessen: an der Arbeitszeit, am Einkommen, an einzelnen Tätigkeiten?
  3. Die Prognose. „Voraussichtlich auf Dauer“ wird im Vertrag in eine Zahl übersetzt: wie lange der Zustand voraussichtlich anhalten muss, bevor geleistet wird.
  4. Nachversicherung. Welche Ereignisse erlauben eine spätere Erhöhung ohne neue Gesundheitsprüfung: Facharztanerkennung, Niederlassung, Heirat, Geburt eines Kindes?
  5. Tätigkeitsverbot. Was gilt, wenn eine Behörde Ihnen die Tätigkeit untersagt, während Sie gesundheitlich weiterarbeiten könnten? Für Ärztinnen und Ärzte ist das kein Randfall.
  6. Die Gesundheitsfragen. Wie weit reichen sie zurück, und was passiert, wenn Jahre später eine Behandlung auftaucht, die in der Antwort fehlte?

Was Sie prüfen können, ohne mit irgendjemandem zu reden

Warum hier keine Tarife stehen

Approbase nennt keine Versicherer, vergleicht keine Tarife und empfiehlt nichts. Das ist keine Bescheidenheit, sondern die Grenze: Wer Produkte konkretisiert, betreibt Versicherungsvermittlung nach § 34d GewO, und die betreibt hier niemand. Wir schreiben auf, wie die Entscheidung aussieht. Wenn Sie danach mit jemandem sprechen wollen, geben wir Ihren Kontakt weiter, aber nur, wenn Sie das unten ausdrücklich ankreuzen.

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Quellen

Die Rechtsaussagen auf dieser Seite sind unten am Gesetzestext und an den Quellen belegt, auf die sie sich beziehen.

  1. Nordrheinische Ärzteversorgung – BU-Rente
  2. § 172 VVG – Leistung des Versicherers bei Berufsunfähigkeit (Gesetzestext)
  3. Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV)
  4. § 34d GewO – Erlaubnis für Versicherungsvermittler (Gesetzestext)
  5. Deutsche Ärzte Finanz – Impressum (Vermittlerstatus und Registernummer)