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Altersvorsorge als Ärztin oder Arzt: das Versorgungswerk und die Fristen daran

Das Versorgungswerk ist die Grundlage. Die Regeln darum herum sind es, die im Berufsalltag schiefgehen, vor allem beim Stellenwechsel.

Die Befreiung gilt der Stelle, nicht Ihnen

§ 6 Abs. 5 SGB VI ist an dieser Stelle knapp: „Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.“ Sie hängt also am Arbeitsverhältnis, nicht an Ihrer Person. Wer die Klinik wechselt, wechselt auch die Befreiung.

Und daran hängt eine Frist. Nach § 6 Abs. 4 SGB VI wirkt die Befreiung „vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an“. Drei Monate: rückwirkend. Ein Tag später: erst ab dem Antrag. Die Monate dazwischen sind dann Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung statt ins Versorgungswerk.

Was das Versorgungswerk zusagt, und wo es die Zusage relativiert

Die Befreiung ist überhaupt nur möglich, weil das Versorgungswerk Leistungen für verminderte Erwerbsfähigkeit, Alter und Hinterbliebene erbringt. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c SGB VI verlangt genau das und fügt hinzu, dass dabei „auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen“ ist. Die Anpassung nach Kassenlage steht also im Gesetz selbst.

Wie viel Rente daraus wird, hängt am Punktesystem des jeweiligen Werks. Die Nordrheinische Ärzteversorgung rechnet zum Beispiel mit Steigerungszahlen und gewährt Berufsanfängern Hinzurechnungszeiten, aber nur, solange die Mitgliedschaft besteht. Nach dem Ende der Mitgliedschaft zählt, was tatsächlich eingezahlt wurde. Wer im System der Versorgungswerke bleibt, hat davon in der Regel keinen Nachteil; wer es verlässt, schon.

Die Fragen, die vor jedem Produktgespräch geklärt gehören

  1. Wie hoch ist Ihre bisher erworbene Anwartschaft? Die Auskunft gibt Ihr Werk, kostenlos.
  2. Was bleibt davon nach Steuern, und wie groß ist der Abstand zu Ihrem heutigen Netto?
  3. Waren Sie in mehreren Versorgungswerken? Dann liegen Anwartschaften an mehreren Stellen, und die Überleitungsregeln unterscheiden sich.
  4. Wie sind Hinterbliebene abgesichert, und deckt sich das mit Ihrer Familiensituation?
  5. Wollen Sie in der Ansparphase steuerlich entlastet werden oder in der Auszahlungsphase flexibel bleiben? Diese Frage entscheidet mehr als die Produktauswahl.

Warum hier keine Produkte stehen

Approbase vergleicht nichts und empfiehlt nichts. Wer Produkte konkretisiert, betreibt Vermittlung nach § 34d GewO. Das tun wir nicht. Wenn Sie nach dem Lesen mit jemandem sprechen wollen, geben wir Ihren Kontakt weiter, und auch das nur, wenn Sie es unten ausdrücklich ankreuzen.

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Quellen

Die Rechtsaussagen auf dieser Seite sind unten am Gesetzestext und an den Quellen belegt, auf die sie sich beziehen.

  1. § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht (Gesetzestext)
  2. Nordrheinische Ärzteversorgung – BU-Rente
  3. Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV)
  4. § 34d GewO – Erlaubnis für Versicherungsvermittler (Gesetzestext)
  5. Deutsche Ärzte Finanz – Impressum (Vermittlerstatus und Registernummer)